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Kurzzusammenfassung wesentlicher Elemente zur Besteuerung von Investmentfondsanteilen im Pensionsvermögen von Unternehmen

Für die Besteuerung von Investmentfondsanteilen im Pensionsvermögen gilt es Jahr für Jahr Neuerungen und Anpassungen zu berücksichtigen. Fidelity International veranstaltet mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klug & Engelhard für seine Kunden jährlich ein Seminar zu diesem Thema. Hier ein kurzer Überblick zu den wesentlichen Diskussionspunkten:

  1. Notwendigkeit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des fiktiven Verkaufs zum 31.12.2017 bis 31.12.2022 (§ 56 Abs. 5 InvStG 2018)

    Betriebliche Anleger, die
    a) vor dem 01.01.2018 Investmentfonds gehalten haben (sog. Alt-Anteile) und
    b) am 31.12.2022 noch Alt-Anteile im Depotbestand haben

    sind verpflichtet, bis spätestens 31.12.2022 eine Erklärung zur Feststellung des fiktiven Verkaufs zum 31.12.2017 einzureichen. Diese einmalige Erklärungspflicht betrifft insbesondere betriebliche Anleger mit CTA-Modellen, da die für die Rückdeckung der Altersvorsorgeverpflichtung erworbenen Investmentfonds üblicherweise sehr lange im Depotbestand gehalten werden. Die Werte aus dem fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 betreffen den Übergang auf das neue InvStG 2018. Der Gesetzgeber wollte einen klaren Schnitt zwischen dem neuen und altem Investmentsteuerrecht und hatte daher zum 31.12.2017 den fiktiven Verkauf des gesamten Depotbestandes und den fiktiven Erwerb zum 01.01.2018 angeordnet. Da die Werte aus dem fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 für spätere tatsächliche Verkäufe zu berücksichtigen sind, hat der Gesetzgeber zur Beweissicherung die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 56 Abs. 5 InvStG 2018 angeordnet.
     
  2. Mitteilungspflichten von Auslandssachverhalten nach § 138 AO im Fall von ausländischen Investmentfonds

    Die Finanzverwaltung hat in mehreren BMF-Schreiben (zuletzt BMF IV B 5 S 0301/1/1009 :101 vom 26.04.2022, Tz. 15) klargestellt, dass auch dann eine Mitteilungspflicht besteht, wenn unmittelbare Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds bestehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die weiteren Voraussetzungen betreffen bei ausländischen Investmentfonds insbesondere das Überschreiten der 150.000 Euro-Grenze bei Erwerb oder Verkauf.
     
  3. Zusätzliche Angaben in der E-Bilanz im Zusammenhang mit dem InvStG 2018 (Taxonomie 6.3)

    Erstmals für Wirtschaftsjahre ab 2020 wurden zahlreiche neue Taxonomie Positionen aufgenommen, die die Sachverhalte aus der Umstellung auf das InvStG 2018 in der E-Bilanz abbilden sollen. Die neuen Positionen umfassen ca. 30 Muss- und Summenmussfelder.

Quelle: Martin Oehl, Steuerberater. Klug & Engelhard GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft.

Eine Anlageentscheidung sollte in jedem Fall auf Grundlage der wesentlichen Anlegerinformationen, des letzten Geschäftsberichtes und - sofern nachfolgend veröffentlicht - des jüngsten Halbjahresberichtes getroffen werden. Diese Unterlagen sind die allein verbindliche Grundlage des Kaufes und können kostenlos bei der FIL Investment Services GmbH, Postfach 200237, 60606 Frankfurt/Main oder über www.fidelity.de angefordert werden. Die FIL Investment Services GmbH veröffentlicht ausschließlich produktbezogene Informationen, erteilt keine Anlageempfehlung/Anlageberatung und nimmt keine Kundenklassifizierung vor. Diese Informationen dürfen ohne vorherige Erlaubnis weder reproduziert noch veröffentlicht werden. Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind keine Garantie für zukünftige Erträge. Der Wert der Anteile kann schwanken und wird nicht garantiert. Fremdwährungsanlagen sind Wechselkursschwankungen unterworfen. Fidelity, Fidelity International, das FFB Logo und das F Symbol sind Marken von FIL Limited und werden mit deren Zustimmung verwendet.

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Stand, soweit nicht anders angegeben: [16.05.2022]

BH2022105