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Steuern
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Freistellungsauftrag
Steuerthemen sind nicht immer einfach zu verstehen. Informieren Sie sich hier, was es zum Thema Freistellungsauftrag zu berücksichtigen gilt.
Anfallende Kapitalerträge (Zinszahlungen, Dividendenzahlungen, Kurserträge) sind steuerpflichtig. Konkret heißt das, dass Kreditinstitute automatisch 25% Kapitalertragsteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, beauftragen Sie das Kreditinstitut - in diesem Fall Fidelity - diese Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug freizustellen.
Die Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag ist gesetzlich geregelt:
- 1.000 Euro für Einzelpersonen
- 2.000 Euro für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartner ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft haben oder es soll bei Fidelity explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, so können Sie bei uns einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen.
Sie können dies ganz einfach in unserer Internetanwendung nach dem Login einsehen (Menüpunkt Persönliche Daten > Steuerinformationen verwalten). Direktlink zu den Steuerinformationen: https://direct.fidelity.de/secure/personliche-daten/steuerinformationen
Sie haben Ihr Passwort oder Ihren Login vergessen? Hier finden Sie eine Lösung: https://direct.fidelity.de/secure/zugang/depot-pin-vergessen
Im Bereich „Persönliche Daten“ (nach dem Login) finden Sie unter dem Link „Steuerinformationen verwalten“ ein (vorausgefülltes) PDF, um den Freistellungsauftrag schriftlich zu ändern oder löschen. (Direktlink: https://direct.fidelity.de/secure/personliche-daten/steuerinformationen)
Melden sie sich hierzu einfach mit Ihrem persönlichen Login in unserer Internetanwendung an und schauen unter Persönliche Daten > Steuerinformationen verwalten nach. (Direktlink: https://direct.fidelity.de/secure/personliche-daten/steuerinformationen) Hier können Sie einsehen, wie hoch Ihr eingereichter Freistellungsauftrag ist und in welcher Höhe dieser im aktuellen Kalenderjahr noch zur Verfügung steht. Darüber hinaus erhalten Sie hier auch noch detaillierte Informationen zu bereits abgeführten Steuern.
Sie haben Ihr Passwort oder Ihren Login vergessen? Hier finden Sie eine Lösung: https://direct.fidelity.de/secure/zugang/depot-pin-vergessen
Wichtig: Die Reihenfolge in der der Freistellungsauftrag verbraucht wird, kann von uns nicht beeinflusst werden. Bei Ausschüttung und Verkäufen werden die angefallenen Zinsen, Dividenden und Kursgewinne der zeitlichen Reihenfolge nach automatisch mit dem eingereichten Sparer-Pauschbetrag verrechnet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einzel- oder Gemeinschaftsdepots handelt.
Grundsätzlich ist der Freistellungsauftrag immer ab dem 01.01. eines Jahres gültig. Sie können den Freistellungsauftrag entweder unbefristet beauftragen oder bis zum 31.12. eines Jahres befristen.
Tipp: Bitte überprüfen Sie rechtzeitig, ob Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben oder ob der bestehende Freistellungsauftrag für das kommende Jahr aktualisiert werden muss.
Wenn Sie bei Ihrem Freistellungsauftrag keine Befristung vorgegeben haben, bleibt dieser unbefristet gültig. Wenn Sie Ihre Depots bei Fidelity auflösen, erlischt der Freistellungsauftrag zum Ende des Jahres, in dem das letzte Depot aufgelöst wurde.
Sollten Sie zwischenzeitlich eine Nichtveranlagungs (NV)-Bescheinigung einreichen, wird Ihr Freistellungsauftrag deaktiviert. Sobald die Gültigkeit der NV-Bescheinigung erloschen ist, wird Ihr Freistellungsauftrag wieder aktiviert.
Ein Freibetrag muss vom Kreditinstitut unter folgenden Umständen beendet werden:
Bei Trennung oder Scheidung
Im Falle eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrages müssen Sie einen neuen Freistellungsauftrag einrichten. Dabei entscheiden Sie, ob im Jahr der Trennung die gemeinschaftliche oder die getrennte Freistellung gewählt wird. Für Kalenderjahre, die auf das Jahr der Trennung folgen, dürfen nur auf den einzelnen Ehegatten/Lebenspartner bezogene Freistellungsaufträge erteilt werden.
Im Todesfall
Einzel- und Gemeinschaftskonten, die auf den Namen eines Verstorbenen lauten (Nachlasskonten), können wir nicht freistellen. Wenn Sie als Hinterbliebener einen gemeinsamen Freistellungsauftrag mit dem Verstorbenen eingereicht haben, bleibt bis zum Ende des Todesjahres der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag (bis maximal 2.000 Euro) für alle Depots gültig, die allein auf Sie lauten. Wenn der gemeinsam mit dem Verstorbenen erteilte Freistellungsauftrag geändert werden muss, nutzen Sie bitte unser Formular. Bitte tragen Sie auf dem Formular statt der Unterschrift des Verstorbenen den Namen, Vornamen und Todestag ein.
Bei Umzug ins Ausland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und damit nicht mehr der uneingeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird der Freistellungsauftrag ebenfalls ungültig.
Wichtig: Bitte nutzen Sie in diesen Fällen unser Formular zur Adressänderung im FFB Formularshop (zu finden in der Rubrik „Kundendaten“)
Der Freistellungsauftrag muss bei Fidelity vorliegen, bevor die Gutschrift der Kapitalerträge erfolgt.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist
- ein Dokument, mit dem das Finanzamt bescheinigt, dass für die im Dokument genannte natürliche oder juristische Person voraussichtlich keine Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer festgesetzt wird,
- ein Dokument, bei dessen Vorlage eine Kapitalerträge auszahlende Stelle auf die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer verzichten darf.
Wenn Sie also nur geringe Einkünfte erzielen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese können sie uns dann anstelle eines Freistellungsauftrags vorlegen. Die Bescheinigung wird für 3 Jahre ausgestellt.
Auf Wunsch stellt Ihr Finanzamt Ihnen auch mehrere Bescheinigungen aus. Bitte beantragen Sie Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung dort frühzeitig - und schicken Sie sie uns schon vor der Gutschrift Ihrer Kapitalerträge.
Wichtig: Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung brauchen wir im Original oder als beglaubigte Kopie (beglaubigt durch eine amtliche Stelle oder ein anderes Kreditinstitut). Die eingereichte Nichtveranlagungsbescheinigung bekommen Sie nach der Erfassung von uns zurück.
Nein, eine Eingabe ist online nicht möglich.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für natürliche Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil nur geringe Einkünfte erwartet werden). Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen – sie gilt für maximal drei Jahre.
Wichtig: Die Nichtveranlagungsbescheinigung brauchen wir entweder im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie. Nach der Erfassung in unserem System wird diese an Sie zurückgeschickt.
Der Freistellungsauftrag kann auf verschiedene Kreditinstitute aufgeteilt werden. Geben Sie in diesem Fall einfach den Betrag ein, den Fidelity freistellen soll. Bitte denken Sie aber daran, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge nicht über dem gesetzlichen Höchstbetrag liegen darf.
Steuerbescheinigung
- Sie wollen Ihre Kapitalerträge und bereits abgeführte Steuern in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen oder
- Sie wollen einen Antrag auf Günstigerprüfung bei Ihrem Finanzamt stellen, da Ihr persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz von 25% ist.
Fidelity erstellt für jeden Kunden eine Steuerbescheinigung. Unabhängig davon, ob ein Kunde bei uns als Steuerinländer oder Steuerausländer, als Privatperson oder betrieblicher Anleger gemeldet ist.
Die Steuerbescheinigung basiert auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular und wird für Depots im Privatvermögen je Inhaberverbund erstellt.
Zu einem Inhaberverbund gehören alle Depots desselben Inhabers bzw. derselben Inhabergemeinschaft. Das bedeutet beispielsweise ein Inhaberverbund für alle Depots des Ehemanns, ein weiterer Inhaberverbund für die Depots der Ehefrau und ein dritter Inhaberverbund für alle Depots, die auf den Namen beider Ehegatten lauten. Ein Inhaberverbund, in dem Einzeldepots und Gemeinschaftsdepots verwahrt werden, ist nicht möglich.
Für Depots, die im Betriebsvermögen geführt werden, wird jeweils eine Steuerbescheinigung pro Depot erstellt. Für Steuerausländer sind keine Steuerbescheinigungen erforderlich, da kein Steuerabzug erfolgt. Aus Servicegründen erstellen wir eine Erträgnismitteilung. Für diese Kundengruppen finden keine Verlustverrechnung und auch keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer statt.
Wenn Sie einen Onlinezugang haben, finden Sie die Steuerbescheinigung direkt in Ihrem Onlinepostfach – wenn tatsächlich Steuern abgeführt wurden.
Ihre Steuerbescheinigung stellen wir in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres für Sie bereit.
Sie finden sie in Ihrem Onlinepostfach.
Um allen steuerinländischen Privatpersonen das Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung so einfach wie möglich zu machen, geben wir in der Steuerbescheinigung die Zeilennummern und Bezeichnung der Anlage an, in der die entsprechenden Werte in der Einkommensteuererklärung einzutragen sind.
Darüber hinaus stellen wir allen Kunden eine Übersicht ihrer Erträge im Onlinepostfach mit dem Betreff „Aufstellung der Erträge“ bereit.
Sie haben noch Fragen dazu? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Höhe der Kapitalerträge
Unter diesem Punkt wird der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Kapitalerträge nach Verlustverrechnung ausgewiesen - unter Einbezug gegebenenfalls erfolgter Verlustüberträge aus dem Vorjahr, jedoch vor Berücksichtigung eines Sparer-Pauschbetrages. Es wird immer nur ein positiver Saldo ausgewiesen, negative Salden werden bei Vorliegen eines Antrages in den entsprechenden Zeilen für Verluste gezeigt.
Besteuerung aufgrund von Ersatzbemessungsgrundlagen
Unter „Ersatzbemessungsgrundlage“ werden alle pauschalen Bemessungsgrundlagen aufsummiert, die aufgrund fehlender Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse zur Anwendung gekommen sind. Korrekturen können nur vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Im Gegensatz zum Ausweis in der Zeile „Höhe der Kapitalerträge“ wird hier ein Bruttobetrag, d.h. auch bereits vor Verlustverrechnung, gezeigt.
Verlustverrechnung
Wenn Sie die Bescheinigung der Verluste bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beantragt haben, wird der Betrag des bis zum Jahresende nicht ausgeglichenen Verlustes "Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien" ausgewiesen.
Sparer-Pauschbetrag
Die Zeile „Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages“ weist den Betrag der Kapitalerträge aus, der im Rahmen eines vorliegenden Freistellungsauftrages bereits vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen wurde.
Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern werden bei der Ermittlung der Höhe der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer berücksichtigt. Konnte die anrechenbare ausländische Quellensteuer innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig angerechnet werden, wird dieser Betrag als „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ ausgewiesen.
Kirchensteuer
Die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer für Zwecke der Kirchensteuerveranlagung nach §51 a Abs.2 d Satz 2 EStG ist in der Steuerbescheinigung enthalten. Eine separate Bescheinigung hierfür wird nicht erstellt.
Fidelity führt seit dem 1. Januar 2015 für alle kirchensteuerpflichtigen Personen den Kirchensteueranteil auf die Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Somit brauchen Sie hierfür keine nachträgliche Veranlagung über Ihre Einkommensteuererklärung mehr vornehmen.
Damit wir für Gemeinschaftsdepots von Ehegatten / Lebenspartnern ohne gemeinsamen Freistellungsauftrag Kirchensteuer abführen können, muss uns dies im Vorfeld formlos mitgeteilt werden. Alternativ kann uns auch ein Freistellungsauftrag über 0,00 Euro eingereicht werden.
Das liegt wahrscheinlich daran, dass wir keine Steuer-Identifikationsnummer (TIN) von Ihnen erhalten haben. In diesem Fall müssen Sie Ihre Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben, damit das Finanzamt dann die Kirchensteuer nachträglich entsprechend erheben kann.
Tipp: Bitte denken Sie unbedingt daran, dass Sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer (TIN) mitteilen, damit es für Sie zukünftig noch einfacher wird.
Hierbei werden depotübergreifend verbleibende Gewinne und Verluste der Ehepartner / Lebenspartner miteinander verrechnet. Dies erfolgt bei uns vollautomatisch einmal jährlich Ende Januar für den zugrundeliegenden Abrechnungszeitraum. Als Kunde müssen Sie nichts weiter tun.
Ist der gemeinschaftliche Freibetrag für Eheleute / Lebenspartner bereits bei einem oder mehreren anderen Kreditinstituten hinterlegt, können Ehegatten / Lebenspartner einen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro einreichen, um eine ehegattenübergreifende / lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung zu erwirken.
Wichtig: Voraussetzung für die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag der Ehegatten / der eingetragenen Lebenspartner. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Freistellungsauftrag eingerichtet wird. Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartnerschaft Ihren gemeinschaftlichen Sparer-Pauschbetrag bereits bei anderen Kreditinstituten ausgeschöpft haben oder bei Fidelity explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchführen lassen wollen, so können Sie bei uns einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro stellen. Wenn Sie als Ehepaar / Lebenspartner keine ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung wünschen, kann jeder Ehepartner / Lebenspartner auch einen Einzel-Freistellungsauftrag stellen. Hierbei ist der Höchstbetrag für den Einzel-Freistellungsauftrag zu beachten. Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass in diesem Fall nur die Kapitalerträge der Einzeldepots des jeweiligen Partners beim Sparer-Pauschbetrag angerechnet werden.
Wenn Sie Depots bei mehreren Banken haben und möchten nicht verrechnete Verluste mit nicht verrechneten Gewinnen der verschiedenen Kreditinstitute in Ihrer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt verrechnen lassen, brauchen Sie dazu eine Verlustbescheinigung von dem Kreditinstitut, in dessen Depot die Verluste angefallen sind. Diese Verlustbescheinigung muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres angefordert werden. Der Verlust wird dann im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt.
Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird nicht mehr erstellt. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Daten direkt an das Finanzamt zu melden. Die Meldung der gezahlten Leistungen erfolgt bis Ende Februar.
Bei Fragen zu Ihrer Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Steuerberaterin. Mit ihm / ihr gemeinsam können Sie prüfen, inwiefern Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Dies kann für Sie sinnvoll sein, um zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuholen oder die jährliche Versteuerung der ausländisch thesaurierenden und intransparenten Fonds zu gewährleisten.
Steuer-Identifikationsnummer (TIN)
Die Steuer-Identifikationsnummer (auch TIN) wurde im Jahr 2008 eingeführt. Sie ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig.
Die Einführung ermöglicht den Finanzbehörden einen schnelleren und genaueren Datenabgleich rund um das Besteuerungsverfahren. Daher ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer mittlerweile auf vielen Formularen von Fidelity verpflichtend, wie z.B. auf dem Depoteröffnungsantrag oder dem Freistellungsauftrag.
Die Steuer-Identifikationsnummer wurde allen in Deutschland gemeldeten Bürgern in einem persönlichen Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Zusätzlich finden Sie die Steuer-Identifikationsnummer auch in Ihrem letzten Einkommenssteuerbescheid.
Sollte Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr vorliegen, können Sie diese jederzeit erneut beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.
Sie melden sich einfach mit Ihrem persönlichen Login in unserer Internetanwendung an und gehen dann auf den Menüpunkt Persönliche Daten > Adressdaten verwalten > Adressdaten ändern. Hier können Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer direkt erfassen oder ändern. Die Eingabe wird mit einer gültigen TAN bestätigt.
Besteuerung von Investmentfonds: Vorabpauschale
Mit der Investmentsteuerreform sollen Gewinne aus Fondsanlagen möglichst jährlich und nicht erst bei Veräußerung der Anteile besteuert werden. Dafür wurde die "Vorabpauschale" eingeführt, als Grundlage, von der die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer berechnet wird.
Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens. So stellt das Finanzamt sicher, dass eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt.
Die Vorabpauschale ist dabei auf die Wertsteigerung im Kalenderjahr begrenzt - es wird also nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde.
Die Berechnung erfolgt für alle Fonds durch einen unabhängigen Datendienstleister (WM Datenservice®) und wird den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt.
Fidelity berechnet die Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf den veröffentlichten Betrag und zieht die Steuerforderung beim Kunden für das Finanzamt ein.
Schritt 1:
Ermittlung, ob der Fonds eine Wertsteigerung hat (Fondspreis Ende des Jahres > Fondspreis Anfang des Jahres). Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung.
Schritt 2:
Vergleich des vom Gesetzgeber definierten Basisertrags mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds.
Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz1 x 70 %
Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.
Schritt 3:
Ermittlung der Vorabpauschale.
Bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (=0)
Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.
Rechenbeispiele:
Fonds hat hohe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2023: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2023: | 10.500 EUR |
Wertsteigerung: | 500 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.
Fonds hat geringe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2023: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2023: | 10.050 EUR |
Wertsteigerung: | 50 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Da der Basisertrag (60,90 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (50 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (50 EUR).
Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds
Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2023: | 10.000 EUR |
Wert der Fondsanteile zum 31.12.2023: | 10.500 EUR |
Wertsteigerung: | 500 EUR |
Ausschüttung in 2023: | 50 EUR |
Basisertrag: | 10.000 EUR * 0,87 % * 0,7 = 60,90 EUR |
Weil der Basisertrag (60,90 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (500 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (60,90 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 50 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (50 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (60,90 EUR - 50 EUR = 10,90 EUR).
1 Der Basiszins wird am ersten Tag des Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser wird von der Bundesbank berechnet. Um auch Kosten für den Anleger zu berücksichtigen, wird dieser Basiszins stets um 30 % reduziert.
Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig in einem Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig:
Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.
Die Vorabpauschale wird Anfang Januar des Folgejahres veröffentlicht, dann gilt sie dem Anleger steuerlich als zugeflossen. Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale wird von Fidelity ermittelt und direkt an das Finanzamt abgeführt. Natürlich vorab verrechnet gegen einen vorhandenen Verlustverrechnungstopf, einen hinterlegten Freibetrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung.
Wichtig: Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Anleger somit kein zweites Mal versteuern.
Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale muss vom Anleger selbst bereitgestellt werden. Das heißt, die depotführende Stelle im Inland zieht die Steuern auf die Vorabpauschale direkt beim Anleger ein.
Fidelity nutzt folgende Bezahlwege (Voreinstellung am Depot):
- Kunde hat ein FondsdepotPlus mit Konto → Abbuchung vom Konto
- Kunde hat ein Fondsdepot (ohne Konto) → Anteilsverkauf aus dem Fonds, für den die Vorabpauschale angefallen ist
- Ausnahme: Passivdepot (ohne Konto) → Abbuchung vom Referenzkonto, um die bestandsgeschützten "Alt-Bestände" weiterhin zu schützen.
Die Vorabpauschale ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge bei thesaurierenden bzw. nicht vollständig ausschüttenden Fonds.
Die Vorabpauschale ist der Höhe nach begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung der Fondsanteile während des Kalenderjahres.
Nein, die Vorabpauschale kann nicht negativ werden. Wenn die Ausschüttung höher ist, als der Basisertrag, wird die Vorabpauschale rechnerisch zwar negativ, aber es entsteht in diesem Fall keine Vorabpauschale. Es muss dann nur die Ausschüttung versteuert werden.
Ja, denn die bereits besteuerte Vorabpauschale wird beim Verkauf von Fondsanteilen mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet.
Besteuerung von Investmentfonds: Teilfreistellung
Seit 2018 wird bei Publikumsfonds für bestimmte inländische Erträge 15% Körperschaftsteuer auf Fondsebene erhoben und direkt aus dem Fondsvermögen abgeführt. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen für den Anleger steuerlich teilweise freigestellt - daher spricht man von einer "Teilfreistellung". Die Teilfreistellung ist abhängig von der Fondskategorie bzw. vom steuerlichen Status des Anlegers.
Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung:
- 30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
- 15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
- 60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Wichtig: Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.
Die Teilfreistellung vermindert die Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Ausschüttungsbetrag (bzw. Vorabpauschale oder Veräußerungsgewinn)
- Teilfreistellung
- eventuell vorhandener Saldo im Verlustverrechnungstopf
- Offener Freibetrag
= Bemessungsgrundlage für Kapitalertragssteuer und Kirchensteuer
Rechenbeispiel für die Ausschüttung eines Aktienfonds:
Ausschüttung | 200,00 EUR |
abzügl. Teilfreistellung z. B. 30 % | 60,00 EUR |
Kapitalsteuerpflichtiger Ertrag | 140,00 EUR |
abzgl. Verlust im Verlustverrechnungstopf allgemein | 25,00 EUR |
abzgl. Freistellungsauftrag | 15,00 EUR |
Bemessungsgrundlage für Kapitalertragssteuer | 100,00 EUR |
abzgl. Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit. Seit 2019 muss diese Qualifizierung aus den Anlagebedingungen des Fonds ersichtlich sein. Sofern eine Klassifizierung des Fonds veröffentlicht wurde, wird sie auf Fidelity.de im Fondsfinder unter den betreffenden Fonds aufgeführt. (Direktlink zum Fondsfinder: https://www.fidelity.de/produkte-services/fonds-verschiedener-anbieter/fondsfinder )
Die Quote der Teilfreistellung kann auch 0 % betragen. (z. B. bei Geldmarktfonds).
Bestandsschutz und Freibetrag
Die Kursgewinne, die ab dem 01.01.2018 auf die bestandsgeschützten Alt-Anteile eintreten, werden erst besteuert, wenn diese tatsächlich verkauft werden. Die Depotbank führt zunächst die fälligen Steuern ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können sie mit dem Freibetrag von 100.000 EUR verrechnet werden. Kursgewinne, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben weiterhin steuerfrei.
Ja, denn bei einem Aktiv- bzw. Passivdepot kann man selbst steuern, welche Bestände zuerst verkauft werden sollen. Damit kann man die First In/ First Out Regel umgehen. Nach dieser Regel werden die zuerst angeschafften Bestände (also die „ältesten“ Bestände) auch als erstes verkauft.
Der fiktive Verkauf zum 31.12.2017 gilt für alle im Depot verwahrten Fonds. Am 1.1.2018 gelten diese Fonds als wieder angeschafft. Dieser fiktive Verkauf und Kauf dient der Abgrenzung vom alten auf das neue Besteuerungssystem.
Bei diesen sogenannten "bestandsgeschützten Alt-Anteilen" müssen erst die Wertsteigerungen versteuert werden, die ab dem 01. Januar 2018 eintreten. Für diesen steuerpflichtigen Teil der Veräußerungsgewinne gibt es aber einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person (200.000 Euro bei Ehepartnern). Das bedeutet, dass nur die in den Gewinnen enthaltenen Wertsteigerungen besteuert werden, die 100.000 Euro übersteigen.
Der anlegerbezogene Freibetrag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn der sogenannten "bestandsgeschützten Alt-Anteile" bzw. auf die im Veräußerungsgewinn enthaltene Wertsteigerung, die nach dem 31. Dezember 2017 erzielt wurde.
Wichtig: Wertsteigerungen, die auf Zeiträume vor dem 01. Januar 2018 entfallen, bleiben bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen weiterhin steuerfrei.
Besteuerung von Investmentfonds: Allgemeine Fragen
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz im Wesentlichen folgende Ziele:
- Vereinfachung
Die Bundesregierung wollte mit der Reform die Besteuerung von Publikumsfonds vereinfachen und die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen. Damit soll den Anlegern, der Fondindustrie und den Finanzämtern die korrekte Berechnung, Erfassung und Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtert werden. - Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds
Früher wurden inländische Fonds hinsichtlich der steuerlichen Behandlung bzw. Belastung inländischer Dividenden anders behandelt als ausländische Fonds. Eine steuerliche Schlechterstellung von im EU-Ausland aufgelegten Fonds widersprach jedoch europäischem Recht. Seit 2018 gilt die steuerliche Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds. Seitdem werden auch entsprechende inländische Erträge inländischer Fonds effektiv besteuert. - Beseitigung der Gestaltungsmöglichkeiten
Das bisherige Investmentsteuerrecht mit seinem komplexen Regelwerk zur Umsetzung des sog. Transparenzprinzips war sehr anfällig gegen steuerlichen Missbrauch (z.B. Cum/Cum, Cum/Ex, Bondstripping, Koppelungsgeschäfte). Der Gesetzgeber wollte diese Gestaltungsanfälligkeit daher durch das neue Recht reduzieren.
Im vorherigem Recht fand weitgehend das sog. "Transparenzprinzip" Anwendung. D.h. der Fondsanleger sollte steuerlich grundsätzlich nicht besser und nicht schlechter gestellt werden als ein Direktanleger, der direkt in die vom Fonds gehaltenen Vermögenswerte investiert. Deshalb wurde nur der Anleger materiell besteuert, aber nicht der Fonds. Mit dem Investmentsteuerreformgesetz hat sich das geändert - seit dem 01. Januar 2018 erfolgt für bestimmte inländische Erträge zusätzlich eine 15%ige Besteuerung der Fondsebene. Dies war neu für deutsche Fonds mit inländischen Dividendenerträgen, da diese vorher effektiv steuerfrei gestellt waren.
Die Besteuerung wurde für Anleger in Publikumsfonds grundsätzlich einfacher. Steuerpflichtig sind seit 2018 folgende Erträge:
- die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds
- die sog. Vorabpauschale
- der Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile
Für diese muss der Privatanleger weiterhin Abgeltungssteuer zahlen.
Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die 15%ige Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag). Das heißt, der Fonds schüttet weniger an den Anleger aus, weil er vorab die Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) abführen muss. Um diese Vorbelastung der Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt - daher spricht man von einer "Teilfreistellung". Die Teilfreistellung ist abhängig von der Fondskategorie bzw. des steuerlichen Status des Anlegers. Für Privatanleger beträgt die Teilfreistellung:
- 30% bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% Aktienanteil)
- 15% bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% Aktienanteil)
- 60% bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
- 80% bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)
Wichtig: Entscheidend für die Teilfreistellung ist die Aktien- bzw. Immobilienquote im Fonds.
Die Besteuerung der thesaurierten Erträge (auch "ausschüttungsgleiche Erträge" genannt) entfällt. Stattdessen wird durch die Versteuerung einer sogenannten "Vorabpauschale" sichergestellt, dass auf Anlegerebene eine bestimmte Mindestbesteuerung stattfindet - auch dann, wenn der Fonds nicht oder zu wenig ausschüttet. Hierfür gelten dann die gleichen Teilfreistellungen wie bei der Besteuerung von Ausschüttungen.
Die Körperschaftsteuerpflicht der Fonds gilt für folgende Erträge:
- deutsche Dividenden und bestimmte Kompensationszahlungen
- deutsche Immobilienerträge (Mieten aus deutschen Immobilien und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien)
Die Investmentsteuerreform gilt für alle Fonds - unabhängig davon, wo der Fonds aufgelegt wurde.
Ja, ETFs sind Investmentfonds.
Nein. Wie bei allen anderen Kapitalerträgen gilt: Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben und Ihr Sparerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro für Paare) noch nicht ausgeschöpft ist, müssen Sie weiterhin keine Abgeltungssteuern zahlen. Der Sparerpauschbetrag kann also weiterhin z.B. gegen die Vorabpauschale, Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne gegengerechnet werden.
Die persönliche Steuerberatung können und wollen wir mit unseren Informationen nicht ersetzen. Die Ausführungen zur Besteuerung beziehen sich auf Anteilsinhaber, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Informationen geben einen groben Überblick und sind keinesfalls rechtsverbindlich oder abschließend. Sie basieren auf der derzeitigen Rechtslage bzw. dem derzeitigen Kenntnisstand über zukünftige Änderungen der Rechtslage (Stand: Juni 2020). Die steuerliche Beurteilung kann sich jederzeit durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung ändern. Wenn Sie detaillierte Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin.
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