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Vermögenswirksame Leistungen (VL)

So sparen Arbeitgeber und Staat für Sie mit.

Um einen VL-Sparplan einrichten zu können, benötigen Sie zunächst ein Fondsdepot. Dieses können Sie hier eröffnen. 

Im Nachgang können Sie dann nach dem Login über die Webseite der FIL Fondsbank im Menü unter Fonds-Transaktionen "Val-Sparvertrag" auswählen und diesen anlegen.  

Mit der Auftragsbestätigung erhalten Sie ein Formular, das Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ihr Arbeitgeber überweist daraufhin die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf Ihren VL-Vertrag in Ihrem Fondsdepot.

Nein, die Eröffnung eines VL-Vertrags ist nur in einem Einzeldepot mit einem Depotinhaber möglich. Einen weiteren Depotinhaber können Sie nicht angeben.

Die Einzahlungsfrist für VL-Depots beträgt sechs Jahre. Die Anteile sind nach Ablauf der Einzahlungsfrist noch bis zum 31.12. des laufenden Jahres gesperrt. Anschließend sind die Anteile frei verfügbar.

Auch während der Sperrfrist können Sie über Ihre Fondsanteile verfügen, dann verlieren Sie jedoch den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage und der VL-Vertrag wird aufgelöst.

Die Übertragung eines bereits bestehenden VL-Vertrages ist nicht möglich, ohne Prämienansprüche zu verwirken.

Ja. Das bedeutet jedoch eine „prämienschädliche“ Auflösung des VL-Vertrages und Sie verlieren den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Ihr VL-Vertrag steht dann für weitere VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers nicht mehr zur Verfügung. Bitte denken Sie daran, in einem solchen Fall gegebenenfalls einen neuen VL-Vertrag abzuschließen und Ihren Arbeitgeber zu informieren.
Gemäß § 4 Abs. 4 VermBG ist eine prämienunschädliche Auflösung des VL-Vertrages unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Völlige Erwerbsunfähigkeit des Depotinhabers oder des Ehepartners
  • Arbeitslosigkeit des Depotinhabers, wenn diese mindestens ein Jahr ununterbrochen besteht und zum Zeitpunkt der Verfügung andauert
  • Heirat des Depotinhabers, wenn der VL-Vertrag bereits zwei Jahre läuft
  • Selbständigkeit des Depotinhabers
  • Tod des Depotinhabers oder des Ehepartners

In all diesen Fällen ist ein entsprechender Nachweis erforderlich.

Anteile von Ihrem VL-Vertrag können Sie verkaufen, indem Sie uns einen schriftlichen Verkaufsauftrag erteilen.
Bitte beachten Sie unbedingt:

  • Bei einem Verkauf vor Ablauf der Sperrfrist wird der VL-Vertrag vollständig aufgelöst. Sie verlieren in diesem Fall – auch rückwirkend – den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage für diesen Vertrag. Ein Teilverkauf während der Sperrfrist ist nicht möglich.
  • Nach Ablauf der Sperrfrist können Sie selbstverständlich täglich über Ihre Anteile verfügen.

Die staatliche Arbeitnehmersparzulage beantragen Sie jährlich über Ihre Einkommensteuererklärung mit der Anlage VL. Das müssen Sie spätestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Sparjahres erledigen. In der VL-Bescheinigung, die Ihnen am Jahresanfang zugeht, sehen Sie, wie viel der Arbeitgeber im vergangenen Jahr zu Ihrem VL-Sparplan beigesteuert hat. Die VL-Bescheinigung senden wir Ihnen mit dem Jahresdepotauszug unaufgefordert zu. Das Finanzamt setzt die Sparzulage fest und zahlt diese (im Regelfall) im letzten Monat der Festlegungsfrist zugunsten Ihres VL-Vertrages direkt an uns.

Möchten Sie einen auslaufenden VL-Vertrag unverändert fortsetzen, müssen Sie nichts weiter tun. Sofern Sie uns keine anderslautende Weisung erteilt haben, eröffnen wir automatisch einen Folgevertrag, in den die VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers investiert werden. Dieser neue Vertrag hat wie der Ursprungsvertrag eine Einzahlungsfrist von sechs Jahren und ist dann noch bis zum 31.12. des Ablaufjahres gesperrt.

Über die Anteile aus dem ersten Vertrag können Sie selbstverständlich täglich verfügen, sobald die Sperrfrist für diesen abgelaufen ist.

Es genügt, wenn Ihr Arbeitgeber die VL-Zahlungen fortsetzt. Sofern Sie uns keine anderslautende Weisung erteilt haben, eröffnen wir automatisch einen Folgevertrag, in den die VL-Zahlungen Ihres Arbeitgebers investiert werden. Dieser Folgevertrag hat erneut eine Einzahlungsphase von sechs Jahren und ist bis zum 31.12. des Ablaufjahres gesperrt.

Ja. Lediglich die im Folgevertrag neu angelegten Anteile unterliegen den gesetzlichen Festlegungsfristen.

Ihre Frage war nicht dabei?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

06173 509-1923

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